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   BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03   

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https://dejure.org/2003,4540
BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 (https://dejure.org/2003,4540)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 (https://dejure.org/2003,4540)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 (https://dejure.org/2003,4540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    Musik im Radio II

  • Wolters Kluwer

    Versagung des Ersuchens um Abspielen von Musikstücken im Umfang von 100 Stunden/ Jahr seitens einer Rundfunkanstalt als Verletzung der Kunstfreiheit einer Musikerin

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
    Inhalt der Kunstfreiheit; Zur Überprüfung der Auswahlpraxis einer Rundfunkanstalt hinsichtlich ihres Musikprogramms

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Anspruch auf Musik-Ausstrahlung

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Verbreitung von Musikstücken

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Musik-Ausstrahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 472
  • ZUM 2004, 306
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    Das gilt insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.

    Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem Staat darüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 ).

    Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr weitgehende Freiheit (vgl. BVerfGE 36, 321 ).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    Das gilt insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.

    Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 ) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - 8 A 90/03

    Musikerin kann nicht verlangen, dass ihre Titel im Rundfunk gespielt werden

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2003 - 8 A 90/03 -,.
  • VG Köln, 14.11.2002 - 6 K 5985/99

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Publikation, Ausstellung bzw.

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2002 - 6 K 5985/99 -.
  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden und möglicher Adressat eines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe (zu einem etwaigen, aus der Kunstfreiheit hergeleiteten Teilhabeanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6).

    Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6; Hillgruber, in: BeckOK GG Art. 1 Rn. 67; Gurlit, NZG 2012, 249, 252); diesem Spannungsverhältnis kann allerdings auf der Rechtfertigungsebene Rechnung getragen werden.

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, er zugleich aber Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 A 35/20

    Rundfunkanstalt darf sachfremde Kommentare auf der Facebook-Seite löschen

    Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht zu einem von einer Musikerin aus der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf Abspielen ihrer Musik gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entschieden (BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6).

    Andererseits aber ist er selbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6) und unterfällt das Angebot von Telemedien auch der Rundfunkfreiheit (vgl. Schmitt, NVwZ 2018, 769 m. w. N. zur Abgrenzung zur Pressefreiheit).

    43 bb) Andererseits ist die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts nur am Willkürmaßstab zu messen, da die Rundfunkanstalt insoweit selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist und eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in dieses Grundrecht des Beklagten wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

    a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sich einerseits im Rechtsverhältnis zum Staat als grundrechtsberechtigte juristische Personen des Öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 ; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 64), andererseits aber als rechtsfähige Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber ihren Nutzern grundrechtsverpflichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472).
  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

    Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen Rundfunksystems ausdrücklich daran festgehalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet des Grundsatzes ihrer Staatsfreiheit Träger mittelbarer Staatsverwaltung sind (BVerfG NVwZ 2004, 472).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19

    Reichweite einer Beschwerde gegen das Fernsehprogramm

    Wie der Fernsehrat die durch die Programmbeschwerde fremdinitiierte Prüfung vornimmt, unterliegt als Teil der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - grundrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [310 f.]; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) allein seiner eigenen Entscheidung.

    6 Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und damit Träger mittelbarer Staatsverwaltung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) hat der Beklagte danach als Adressat des Grundrechts aus Art. 17 GG zwar nur, aber doch auch formelle Pflichten zu erfüllen, nämlich die Programmbeschwerde entgegenzunehmen und sich mit ihr zu befassen, d.h. inhaltlich zu prüfen, und informatorisch zu verbescheiden (vgl. Libertus, ZUM 2015, 627 [628]; Radke, ZUM 1991, 400 [404 ff.]; a.A. wohl Flechsig, in: Binder/Vester [Hrsg.], Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RStV Rn. 83).

    Mehr als dass überhaupt eine Beschäftigung mit seiner Programmbeschwerde stattfindet und ihm das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt wird, kann der Bürger vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Programmfreiheit und im Einklang mit den allgemeinen petitionsrechtlichen Grundsätzen nicht verlangen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472).

    Eine gerichtliche Kontrolle, die weitergeht als die Überprüfung, ob die Programmbeschwerde nach petitionsrechtlichen Maßstäben willkürfrei behandelt wurde, wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit des Beklagten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472).

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 30.12

    Informationszugang; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Ausgestaltung der

    Auf die Einordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in allgemeine staatsorganisationsrechtliche Kategorien kommt es folglich hier nicht an (siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. - NJW 1989, 382 und vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472; Schoch, AfP 2010, 313 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

    vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472 = juris, Rn. 6: die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist "Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung"; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984- 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = NJW 1985, 1655 = juris, Rn. 28: die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nicht mittelbare Staatsverwaltung; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris, Rn. 27: nicht "im üblichen Sinn" mittelbare Staatsverwaltung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 2 B 1276/21

    Gesetzlicher Richter; Einzelrichterübertragung; Rundfunkbeitrag; Vollstreckung;

    Die rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, so schon BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6, und erfüllen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
  • VGH Bayern, 28.10.2019 - 14 ZB 18.2060

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

    Eine Heilung bzw. eine Unbeachtlichkeit dieses Verstoßes nach Art. 45, 46 BayVwVfG komme nicht in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2004 - 22 B 03.1362 - BayVBl 2004, 494/496 f.).

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2008 - 4 BV 07.211 - (BayVBl 2009, 90) beschäftigt sich mit der Frage einer ordnungsgemäßen Ladung und einer daraus eventuell folgenden Unwirksamkeit des in der Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2004 - 22 B 03.1362 - (BayVBl 2004, 494) hält die Schaffung eines in der Gemeindeordnung nicht vorgesehenen weiteren Organs (Volksfestbeirat) für unzulässig und beschäftigt sich mit den daraus resultierenden Fehlerfolgen für einen daraufhin erlassenen Bescheid (eventuelle Heilung nach Art. 45, 46 BayVwVfG).

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

    Als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist er Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung (so schon BVerfG, B.v. 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 - juris Rn.6) und erfüllt - jedenfalls bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.1971 - 2 BvF 1/68 u.a. - juris Rn. 38; BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 6 B 35.17 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 7 B 21.1315

    Rundfunkbeitrag für Wohnung eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes

  • VG Schleswig, 23.07.2018 - 4 B 39/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

  • VGH Bayern, 12.07.2011 - 4 CS 11.1200

    Zulassung zum Volksfest; öffentliche Einrichtung; Ausgestaltungsbefugnis der

  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 3/17

    Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 2260/15

    Erheben eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich durch das Innehaben einer

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 1 ZB 18.538

    Zur kompetenzwidrigen Aufstellung eines Bebauungsplans durch den Bauausschuss

  • VG Schleswig, 29.06.2018 - 4 B 35/18

    Behördeneigenschaft des NDR im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung

  • VG Köln, 26.10.2011 - 6 K 3799/11

    Möglichkeit einer sog. Programmbeschwerde gem. § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz bei

  • VG Köln, 08.11.2007 - 6 K 2/07

    Anspruch auf Richtigstellung der fehlerhaften Informationen über Solaranlagen in

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